Allgemeine
Geschäftsbedingungen (ab 01.07.2018)
Vorbemerkung: Am 01.07.2018 tritt eine
gesetzliche Neuregelung des Pauschalreiserechtes in Kraft.
Die nachfolgenden Regelungen betreffen
alle Pauschalreiseverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie
ersetzen alle vom Veranstalter bisher verwendeten Anmelde- und
teilnahmebedingungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehen Ihnen vor Vertragsabschluss zu.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wichtige Regelungen und
Bedingungen, die Sie sorgfältig lesen und zur Kenntnis nehmen sollten.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit dem Formular zur Anmeldung erhält
der Kunde eine detaillierte Reisebeschreibung sowie alle wesentlichen
Informationen. Die Anmeldung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot
zum Abschluss eines Reisevertrags dar. Der Umfang der Leistungen ergibt sich
aus der detaillierten Reisebeschreibung. Die Anmeldung durch den Kunden ist
schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (Email) an die
Firmenadresse
Wolfgang Günther
Motorrad-Fahrten
Gartenweg 4
53579 Erpel-Orsberg
Fax: 02644-807431
E-Mail:
wolfgang.guenther@motorrad-fahrten.de
-nachfolgend Veranstalter genannt- zu
richten.
Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße
Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich.
1.2 Der Vertrag kommt erst mit der Annahme
durch Übermittlung einer schriftlichen Reisebestätigung durch den Veranstalter
zustande. Auf eine schriftliche Reisebestätigung kann verzichtet werden und
diese ist dann nicht verpflichtend, wenn die Anmeldung des Kunden weniger als 7
Werktage (nur in Ausnahmefällen möglich, siehe Ziffer 1.3) vor Reisebeginn
abgegeben wird. Die Reisebeschreibung auf der veranstaltungseigenen Website
im Internet oder auf Flyern stellt kein Angebot im Rechtssinne dar.
1.3 Anmeldeschluss: 5 Wochen vor
Reisebeginn, danach ist eine Anmeldung nur auf Anfrage möglich.
2. Leistungen
2.1 Der Umfang der vertraglichen
Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus der Reisebeschreibung,
die jedem Interessenten mit dem Anmeldeformular übersandt wird, der
Reiseanmeldung und aus den evtl.
ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters Bei Abweichungen
zwischen den Angaben in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung liegt
ein neues Angebot des Veranstalters vor. Der Kunde kann die Annahme des neuen
Angebotes mit einer Frist von 10 Tagen erklären. Soweit der Kunde die Annahme
des neuen Angebotes innerhalb dieser Frist nicht erklärt, kommt der Vertrag
nicht zustande.
2.2 Alle Fahrten werden durch mindestens
einen Reisebetreuer begleitet.
2.3 Der Inhalt etwaiger Orts- und/oder
Hotelprospekte sowie diesbezügliche Internetbeschreibungen sind für den
Veranstalter nicht verbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich mit dem Kunden
vereinbart werden und Grundlage des Reisevertrages sind.
3. Zahlungsbedingungen/ Sicherungsschein
3.1 Eine Anzahlung in Höhe von 20% des
Reisepreises ist sofort nach Vertragsschluss (Zugang der Reisebestätigung und
des Sicherungsscheins) fällig.
Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor
Reisebeginn ohne gesonderte Aufforderung fällig. Soweit nicht der gesamte
Reisepreis vor Antritt der Reise gezahlt ist, besteht für den Kunden kein
Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter.
3.2 Bei Anmeldungen, die weniger als 28
Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis mit Übergabe des
Sicherungsscheins fällig.
3.3 Dauert eine Reise nicht länger als 24
Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
75,00 Euro nicht, so ist der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheins fällig.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Der Veranstalter behält sich das Recht
vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der angebotenen Leistungen (Änderung
der Route, Änderung des Programmablaufs, Unterkunftswechsel, Wechsel des
Reiseführers) zu erklären. Der Veranstalter wird den Kunden vor Vertragsschluss
hierüber informieren.
4.2 Soweit Änderungen und Abweichungen
einzelner Leistungen nach Vertragsschluss notwendig werden, sind diese dem
Veranstalter gestattet, soweit diese nicht erheblich, sie nicht durch den
Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Sollten einzelne
Leistungen aufgrund der Buchungslage bei Unterkünften (Hotels und Pensionen)
nicht erbracht werden können, behält sich die Veranstalter vor, diese durch
vergleichbare Unterkünfte zu ersetzen, die der ursprünglichen Unterkunft in Qualität
und Ausstattung so nahe wie möglich kommen. Der Veranstalter
wird den Kunden von notwendig gewordenen Leistungsänderungen oder
Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Nach Vertragsabschluss
kann der Veranstalter Preiserhöhungen bis 8% des Gesamtpreises verlangen, wenn
sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen solche
Rechnungsposten erhöhen, die der Gesetzgeber in § 651 f Abs. 1 Ziffer 2 BGB abschließend definiert hat. Hierbei
handelt es sich gemäß § 651f Abs. 1 Ziffer 2 BGB um die Erhöhung des Preises
für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder
andere Energieträger, Erhöhung von Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Eine
Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die Unterrichtung des Reisenden nicht
später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um
mehr als 8 % des Gesamtpreises und bei erheblichen Änderungen einer
wesentlichen Reiseleistung wird der Veranstalter den Reisenden eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten. Der Reisende hat innerhalb einer Frist
von 10 Tagen zu erklären, ob er das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.(§ 651 g BGB). Eine schriftliche
Erklärung zur Annahme des Angebotes oder zum Rücktritt des Vertrages wird im
Interesse des Kunden aus Beweisgründen empfohlen. Der Kunde kann eine Senkung
des Reisepreises nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 unter den dort genannten
Voraussetzungen verlangen, soweit sich die in § 651f Abs. 1 Ziffer 2 BGB
genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn geändert haben.
5. Mindestteilnehmerzahlen/Rücktritt durch
den Veranstalter
Bei Nichterreichen einer in der
Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter
berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt kann spätestens bis 20
Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, und sieben
Tage vor Reisebeginn ab einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens 6
Tagen, 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei
Tagen erklärt werden. ( § 651 h Abs. 4 BGB) Ebenso kann der Veranstalter gemäß
§ 651 h Abs. 4 Ziffer 2 vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages
gehindert ist. In diesem Fall erfolgt der Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem
Rücktrittsgrund. Bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen
nach dem Rücktritt rückerstattet.
6. Rücktritt vom Vertrag/ Nichtantritt der Reise
6.1 Der Kunde ist berechtigt, jederzeit
vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Eine schriftliche Erklärung wird im
Interesse des Kunden aus Beweisgründen empfohlen.
6.2 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so
verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann
jedoch in Abhängigkeit vom Reisepreis für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorbereitungen und Aufwendungen eine angemessene Entschädigung gemäß § 651h
BGB verlangen. Die Höhe der Rücktrittspauschale bestimmt sich für jede Reiseart
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und einer
möglichen anderweitigen Verwendung. Weitere Angaben zur Höhe der
Rücktrittspauschale sind der Reiseanmeldung beim jeweiligen Angebot zu
entnehmen.
6.3 Bei vorzeitiger Rückreise oder bei
Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen bleibt der Anspruch auf Zahlung des
gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird sich der Veranstalter
bemühen, von seinem Vertragspartner Ersatz für die von diesem ersparten
Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistungen zu erhalten. Soweit
dem Veranstalter solche ersparten Aufwendungen erstattet werden, werden diese
auch dem Kunden erstattet.
6.4 Das gesetzliche Recht gemäß § 651 e
BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Regelungen
unberührt. Die Erklärung, dass ein Dritter statt seiner in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, ist rechtzeitig erfolgt, wenn
sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht
(§ 651e BGB). Der Reiseveranstalter kann den Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(§ 651e Abs. 2).Der Veranstalter kann eine Erstattung von Mehrkosten gemäß §
651 e Abs.3, 4 BGB fordern.
7. Mängelanzeige
7.1 Der Kunde ist verpflichtet,
Beanstandungen, Mängel, Reklamationen und Probleme unverzüglich vor Ort dem
Reisebegleiter anzuzeigen. (651 o BGB). Soweit der Veranstalter infolge einer
schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen
konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, a)die in § 651 m BGB bestimmten
Rechte geltend zu machen oder b) nach § 651 n Schadenersatz zu verlangen.7.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Kenntnis von Mängeln, die ihm selbst oder durch
Beanstandungen von Reisenden vor Ort bekannt werden, unverzüglich an den
Reisebegleiter weiterzuleiten.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Jeder Kunde führt sein Fahrzeug auf
eigene Gefahr.
8.2 Jeder Kunde versichert durch seine
Anmeldung, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und diese ohne
Einschränkung gültig ist.
8.3 Jeder Motorradfahrer und -beifahrer
darf nur mit Motorradschutzkleidung teilnehmen.
8.4 Das teilnehmende Motorrad muss den
Straßenverkehrsverordnungen und Straßenverkehrszulassungsordnungen des
jeweiligen Landes entsprechen.
8.5 Der Kunde hat die gesetzlichen
Bestimmungen für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung zu befolgen.
8.6 Der Kunde ist für das Vorhandensein
und Mitführen etwaiger behördlich notwendiger Reisedokumente verantwortlich. Hierunter
fallen auch etwaig erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften.
8.7 Kunden, die nicht Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, bitten wir in Bezug
auf einen etwaigen Grenzübertritt Auskunft bei einem zuständigen Konsulat
einzuholen. Über Besonderheiten ist der Veranstalter zu informieren.
9. Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise,
trotz vorheriger Abmahnung durch den Reisebegleiter nachhaltig stört. Gleiches
gilt, wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
übrige Gruppe hierdurch gestört wird. In diesem Fall ist die Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt. Der jeweilige Reisebegleiter ist durch den
Veranstalter zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt. Kündigt der
Veranstalter die Reise aus diesen Gründen, bleibt der Anspruch auf Zahlung des
gesamten Reisepreises erhalten. Der Veranstalter wird sich bemühen, ersparte
Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistungen zu erhalten. Soweit
dem Veranstalter solche ersparten Aufwendungen erstattet werden, werden diese
auch dem Kunden erstattet.
10. Haftung, Haftungsbeschränkungen und
Anrechnung
10.1 Der Veranstalter haftet dem Kunden
für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
10.2 Es gelten die Haftungsbeschränkungen
des § 651 p BGB. Die vertragliche Haftung des Veranstalters wird für Schäden,
die nicht Körperschäden und nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Gleiches gilt, soweit der Veranstalter für
einen Schaden wegen alleinigen Verschuldens eines Leistungsträgers (z.B. Hotel,
Pension, Beförderungsunternehmen) verantwortlich gemacht wird.
10.3 Ebenso ist die Haftung aus
unerlaubter Handlung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird.
10.4 Weitere Haftungsbeschränkungen können
sich gemäß § 651 p Abs. 2 BGB aus internationalen Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften ergeben.
10.5 Der Veranstalter haftet nicht für
eventuelle Bußgelder und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung des
Reiselandes; dieses gilt auch dann, wenn ein Fehler des Reiseleiters voraus
gegangen ist.
10.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden
gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, wenn der Kunde es schuldhaft
unterlassen hat, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen oder wenn der Kunde
Mängel nach Ziffer 7 nicht anzeigt und der Veranstalter deshalb keine
Möglichkeit zur Abhilfe hatte.
10.7 Es gelten die Vorschriften über die
Anrechnung von Schadenersatz gemäß § 651p.
11. Empfohlene Reiseversicherungen
Im Reisepreis sind Reiseversicherungen
nicht enthalten. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss von
Reiseversicherungen sowie einer Reiserücktrittskostenversicherung,
einschließlich der Kostendeckung einer Rückführung im Falle von Krankheit oder
Unfall. Ebenfalls wird der Abschluss einer Reisehaftpflichtversicherung, sowie
einer Kranken- und Unfallversicherung empfohlen.
12. Ausschlussfristen und Verjährung
Die in § 651i Abs. 3 bezeichneten
Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Befindet sich der Reisende im Falle des §
651 k Absatz 4 (Rückbeförderung) oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten,
hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu
gewähren, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über
Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen,
Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651 k Abs. 3 BGB
bleibt unberührt. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände
schulhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner
Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich
entstanden sind.
( § 651 q BGB).